Soziale Sicherung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern

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Soziale Sicherung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern

Soziale Sicherung

Allgemeines zum System der Sozialversicherung

Die Arbeitnehmer – Tarifbeschäftigte und Auszubildende – des öffentlichen Dienstes sind kraft Gesetzes generell in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, d. h. sie sind Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung der Sozialversicherungen erforderlichen Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz – dies ist ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoeinkommens – jeweils zur Hälfte (die Kosten der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Gehalt.

Gesetzliche Rentenversicherung

Soziale Sicherheit ist untrennbar mit der Rentenversicherung verbunden. Die gesetzliche Rentenversicherung ist mit insgesamt 55,1 Millionen Versicherten und 25,7 Mio. gezahlte Renten das mit Abstand größte Alterssicherungssystem.

Die Arbeitnehmer – Tarifbeschäftigte und Auszubildende – des öffentlichen Dienstes sind genauso wie die Beschäftigten in der Privatwirtschaft in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie wird finanziert von den Beiträgen, die Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen (der aktuelle Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent). D. h., vom Bruttogehalt werden den Tarifbeschäftigten und Auszubildenden jeden Monat 9,35 Prozent vom Bruttoverdienst einbehalten.

Im Prinzip richtet sich der Anspruch auf die spätere Rentenhöhe an den Beitragsjahren und den gezahlten Beiträgen. In einer aufwendigen Gesamtrechnung wird die Rentenhöhe vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ermittelt. Einfach ausgedrückt, wird das eigene Erwerbseinkommen (während des ganzen Berufslebens) ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und mit einem Entgeltfaktor multipliziert. Die Rente wird jährlich angepasst (je nach der Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Netto-Durchschnittsentgelts).

Versicherungspflicht gilt auch für Auszubildende

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das gilt auch für Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende. Von den Selbstständigen sind nur bestimmte Personenkreise pflichtversichert, dazu gehören beispielsweise Handwerker.

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Zusätzlich sind die Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes versichert. Die Zusatzversorgung beruht auf tarifvertraglicher Grundlage und stellt die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst dar. Die Tarifvertragsparteien haben für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einen „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – ATV“ abgeschlossen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Websites der Zusatzversorgungskassen, beispielsweise der Versorgungsanstalt des Bund und der Länder (VBL). Die VBL ist mit 4,7 Mio. Versicherten und 1,4 Mio. Leistungsempfängern die größte Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Mehr Informationen unter www.vbl.de

Gesetzliche Unfallversicherung

Achtung: Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause oder zur Arbeit ereignen, sind Arbeitsunfälle! Ursprünglich war das Sozialversicherungssystem in Deutschland paritätisch aufgebaut, das heißt Arbeitgeber und Beschäftigte teilten sich die Beiträge. Ausgenommen hiervon war die Unfallversicherung. Da diese Risiken allein den Arbeitgebern zugesprochen wurden, mussten sie auch die kompletten Beiträge zahlen. Dieses System wurde durch die Einführung der Pflegeversicherung durchbrochen, als zur Finanzierung der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft wurde.

Die Alterssicherung der Beamten

Die Versorgung für die Beamten von Bund, Ländern und Gemeinden ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt (gilt auch für die Richter). Die Versorgung für die Berufssoldaten richtet sich nach denselben Grundsätzen im Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Pensionen sind ein Teil der Personalkosten und werden allein vom öffentlichen Arbeitgeber und unmittelbar aus seinem laufenden Haushalt gezahlt. Von der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherungspflicht sind Beamtinnen und Beamte befreit und zahlen daher keine Beiträge. Diese „Beitragsfreiheit“ ist jedoch bei der Bemessung der Bruttobesoldung für den Beamtenbereich vom Gesetzgeber berücksichtigt worden.

Der Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Versorgung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird durch das Grundgesetz geschützt. Der Beamte erhält eine Pension, wenn er in den Ruhestand versetzt worden ist:
- wegen Erreichens der allgemeinen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) oder einer Sonderaltersgrenze (Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie Berufsfeuerwehr: 60. Lebensjahr),
- auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (schwerbehinderte Mitarbeiter ab dem 60. Lebensjahr) oder
- wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit.

Beamtenanwärter sind nicht rentenversicherungspflichtig

Nicht rentenversicherungspflichtig sind Beamtinnen und Beamte (einschl. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter), Richterinnen und Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände (einschließlich der Spitzenverbände) oder ihrer Arbeitsgemeinschaften.

 

 

Private Vorsorge
 

„Die Rente ist sicher“, diesen Satz glauben immer weniger Bundesbürger. Mit jedem Jahr steigen die Rentenbezieher, in gleicher Weise nehmen die Beitragszahler ab. Das kann nicht gut gehen. Deshalb empfehlen wir allen Berufseinsteigern – Auszubildenden und Beamtenanwärtern – sich bereits zu Beginn des Berufslebens über die Möglichkeiten der privaten Vorsorge zu informieren. In welcher Weise, sich auch der Staat an dieser Eigenvorsorge mit Zulagen und Steuerfreibeträgen beteiligt, erfahren Sie von den Selbsthilfeeinrichtungen, die dem DBW angehören. Sie kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und beraten Sie kompetent und individuell. Welche Unternehmen dem DBW angehören finden Sie im Internet unter www.selbsthilfeeinrichtungen.de.

 

Beamtinnen und Beamte erhalten im Ruhestand so genannte Versorgungsbezüge.

Die Höhe orientiert sich an den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (letzte Dienstbezüge) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Dauer des Beamtenverhältnisses). Derzeit beträgt die Höchstversorgung 71,75 Prozent. Auch Beamtinnen und Beamte sollten deshalb schon frühzeitig mit Hilfe des Staates „privat vorsorgen“.

Berechnung des Ruhegehalts

Der Berechnung der Pension werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.
- Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis, im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst, in
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sowie geforderte Ausbildungszeiten.
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt mindestens drei Jahre lang bezogen hat, gegebenenfalls zuzüglich des Familienzuschlags (Stufe 1) sowie bestimmter Zulagen, die im Besoldungsrecht
ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Dies sind die so genannten Amtszulagen, die für die dauerhafte Wahrnehmung höherwertiger Funktionen gezahlt werden können, nicht jedoch Stellenzulagen, Erschwerniszulagen oder Zulagen für besonderen.

Das Ruhegehalt beträgt für Beamte, die schon länger in einem Beamtenverhältnis stehen 1,875 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Insgesamt wird jedoch höchstens ein Ruhegehaltsatz von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht. Durch das Versorgungsänderungsgesetz kommen Beamtenanwärter allerdings nur noch auf einen Höchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur entsprechend ihrem Anteil an der vollen Arbeitszeit. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden jedoch die Beträge des Vollzeitgehalts angesetzt.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z.B. Erziehungsurlaub) sind grundsätzlich keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, es sei denn, das dienstliche Interesse an der Beurlaubung wurde vorher schriftlich anerkannt (z.B. bei der Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im deutschen öffentlichen Interesse bei anderen nationalen oder internationalen Einrichtungen wie etwa EU oder Organisationen der Vereinten Nationen).

Für Zeiten der Kindererziehung werden – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zur Pension gezahlt.

Bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird die Pension um 3,6 Prozent für jedes Jahr gekürzt, um das der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65. Lebensjahr, für Vollzugsbeamte 60. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird (maximal 10,8 Prozent). Für schwerbehinderte und dienstunfähige Beamte tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr.

Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gelten folgende Besonderheiten:
- Wird der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres dienstunfähig, wird für die Berechnung des Ruhegehalts die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit – fiktiv hinzugerechnet.
- Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden, beträgt das Unfallruhegehalt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Der Ruhestandsbeamte erhält eine Mindestpension, wenn dies für ihn günstiger ist, als die Berechnung nach der erdienten Zeit. Die Mindestversorgung liegt zwischen 1.500 und 1.650 Euro (Brutto) und ist in Bund und Ländern unterschiedlich).

Mehr Informationen finden Sie im Ratgeber „Beamtenversorgung in Bund und Ländern“, den man im Internet für nur 7,50 Euro bestellen kann: www.beamtenversorgung-in- bund-und-ländern.de.

Unfallfürsorge ist Teil des Beamtenversorgungssystems

Da Beamtinnen und Beamte von der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung nicht geschützt sind, umfasst das System der Beamtenversorgung auch Unfallfürsorgeleistungen. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet, werden ihm und den Hinterbliebenen vom Dienstherrn auch Heil- und Pflegekosten und Sachschäden erstattet sowie gegebenenfalls ein Ausgleich für eine verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Ist der Beamte wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden, erhält sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhtes Unfallruhegehalt.

Wie die Besoldung werden auch die Ruhestandsbezüge entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung – jeweils durch Gesetz – angepasst.

Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung

Gerade erst in den Beruf gestartet und dann soll man jetzt schon an die Rente denken? Ja, am besten wär’s. Je früher man sich darum kümmert, desto besser sieht Ihre Zukunft aus. Zumindest finanziell.

 

Beiträge für die Altersvorsorge sind Sonderausgaben

 

Wer sich für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheidet, kann die Beiträge hierfür in der Steuererklärung unter Sonderausgaben geltend machen.

 

Bereits jetzt wird dafür gesorgt, dass die Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet werden. Das Rentenniveau, derzeit bei etwa 70 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens soll bis 2030 bei 68 Prozent liegen.

Was Sie später einmal bekommen werden und ob das dann zum Leben reichen wird, weiß heute noch keiner. Daher wird jedem einzelnen empfohlen so früh wie möglich vorzusorgen.

Zusammen mit der Rentenreform wurde die staatliche Förderung der privaten Eigenvorsorge eingeführt. Mit der privaten Vorsorge kann man nicht früh genug beginnen. Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten des Staates. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind – also auch Auszubildende und Beamtenanwärter. Am besten lassen Sie sich bei einer der Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst beraten. Diese Selbsthilfeeinrichtungen kennen sich von jeher besonders gut aus bei den Regelungen für Bund, Länder und Kommunen. Diese Unternehmen haben Ihr Produkt-und Dienstleistungsangebot auf den Bedarf von Beamten und Tarifkräften des öffentlichen Dienstes ausgerichtet. Auch die BBBank bietet hier ein besonders gutes Angebot. Weitere Informationen unter www.bbbank.de.

Riester-Förderung und Eigenbeitrag

Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrages ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Seit 2005 muss unabhängig von der Zahl der Kinder mindestens ein Sockelbetrag i.H.v. 60 Euro geleistet werden. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gewährt.

Der Mindesteigenbeitrag muss ab dem Jahr 2012 für alle Zulageberechtigten geleistet werden – also auch für Personen, die keine direkten Riester-Zulagen erhalten (z.B. als Ehefrau von einem berufstätigen Ehemann, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet).

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Die Grundlagen sind im Wesentlichen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Daneben bestehen Sondersicherungssysteme, wie z.B. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die GKV sichert Versicherte und deren Familien im Krankheitsfall ab und kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf. Sie zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt (für Selbständige zum 1. Januar 2009 als Zusatzleistung wählbar). Ausgenommen sind Leistungen nach einem Arbeitsunfall oder als Folge einer Berufskrankheit. Diese Fälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Grundsätzlich gilt, dass Versicherte ihre Krankenkasse frei wählen können.

Abgrenzung: gesetzliche und private Krankenversicherung

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Private Krankenversicherung (PKV).

Die wesentlichen Unterscheidungen zwischen der GKV und PKV:
- bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz auf Basis weitgehend staatlich festgelegter Leistungen kalkuliert,
- der Leistungsumfang ist lt. SGB V auf „wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige Leistungen“ beschränkt nicht risiko-, sondern einkommensabhängig,
- beinhaltet eine Umverteilungskomponente, die die Bezieher mittlerer Einkommen zugunsten von Geringverdienern oder beitragsfrei Versicherter (z.B. Familienmitglieder) belastet,
- umlagefinanziert (d. h. es werden keine (Alters-) Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet), nicht demographiegesichert (d. h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen).

In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie
- kalkuliert auf Basis individuell zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbarter Leistungen, risikobezogen und einkommensunabhängig,
- rücklagebildend (d. h. vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert),
- demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen. Die Altersentwicklung wird sich auch in diesen Tarifgruppen in der Risikokalkulation niederschlagen und daher ebenso zu höheren Beiträgen führen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nicht für alle im selben Maße,
- tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen).

Beide Versicherungsarten verhalten sich gleich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung.

Etwa 87,5 Prozent der Krankenversicherten sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, 12,5 Prozent sind privat krankenversichert.

Auszubildende und Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich zur gesetzlichen Krankenversicherung auch Zusatz versichern lassen.

 

Auszubildende in der GKV, Beamtenanwärter in der PKV

 

Auszubildende im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, sich in einer GKV zu versichern. Es besteht ein Recht auf Wahlfreiheit, d.h. die Auszubildenden können sich eine Krankenkasse frei auswählen. Da es sowohl bei den Beiträgen als auch bei den Leistungen erhebliche Unterschiede gibt, ist es ratsam, sich vorher umfassend zu informieren. Unter www.berufsstart-im-öffentlichen-dienst.de finden Sie einige Link-TIPPS.

Für Beamtenanwärter gelten andere Regelungen. Sie erhalten vom Dienstherrn eine  Krankenfürsorgeleistung und sind beihilfeberechtigt. Deshalb übernimmt der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten. Beamtenanwärter müssen sich lediglich für den Teil absichern, den die Beihilfe nicht abdeckt. Mit diesen Besonderheiten bei Beamten und Beamtenanwärtern sind die sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen bestens vertraut. Sie kennen sich auch bei der Beihilfe gut aus und bieten leistungsfähige Produkte zu günstigen Tarifen. Auch die BBBank bietet mit ihrem Partner „Debeka“ sehr gute Beihilfetarife.

Mehr Informationen unter www.bbbank.de/produkte/versicherung.html informieren..

 

 

 

Gesetzlich oder priva t versichert?

 

Bei der Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. für oder gegen eine Versicherung in den privaten Kassen sollte die eigene Lebensplanung und Einkommenssituation berücksichtigt werden. Zu Beginn des Beamtenverhältnisses meist als junge Beamtin oder junger Beamter oder bei Verbeamtung nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Versicherung in der privaten Kasse relativ günstig zu haben, mit zunehmendem Alter, bei Familienzuwachs und geringeren (Familien-)Einkommen sollte gerechnet werden. In der privaten Versicherung ist für jedes Mitglied ein eigener Beitrag zu entrichten
– für Kinder genauso wie für Ehegatten und Lebenspartner. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Familienversicherung für Kinder und für nicht oder nur gering verdienende Ehegatten/Lebenspartner keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten. Im Alter kommt es wieder auf das Einkommen an. Vor- und Nachteile haben im Übrigen beide Systeme.

TIPP!

Das Bundesministerium des Innern hat im März 2016 eine Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen für Beamte (Az: D6-30111) herausgegeben.

Die Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn alle folgenden drei Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
- Ehepartner ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und der andere Ehepartner gehört keiner gesetzlichen Krankenkasse an, weil er/sie entweder privat oder gar nicht krankenversichert ist und
- dieser andere Ehepartner erzielt ein Einkommen, das regelmäßig einen bestimmten monatlichen Grenzbetrag überschreitet und
- dieses Einkommen ist auch regelmäßig höher als das des Mitglieds.

Die Familienversicherung für den Ehegatten während der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie während der Elternzeit besteht nur, wenn dieser zuvor auch gesetzlich krankenversichert war.

 

Die private Krankenversicherung (PKV)

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet im Unterschied zu der gesetzlichen Krankenversicherung eine individuelle Absicherung bei einem privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen gegen Krankheitskosten. Ein Vertragsabschluss ist dabei z.B. vom Alter, Gesundheitszustand und den zu versichernden Leistungen abhängig.

In der PKV können sich Personen versichern, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Dies gilt für Beamte (und Beamtenanwärter), Selbständige oder Freiberufler bzw. für Angestellte, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Die Beiträge sind dabei nicht vom Einkommen abhängig, dafür spielt das Eintrittsalter, ggf. die Berufsgruppe und der Gesundheitszustand eine Rolle. Der Gesundheitszustand kann dabei zu Risikozuschlägen bzw. zu Ausschlüssen oder der Ablehnung der Versicherung führen. Kontrahierungszwang besteht jedoch im Bereich des Basistarifs, den jede private Krankenversicherung anbieten muss oder im Rahmen von Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherung.

Unterschiede bei der Vertragsgestaltung privaten Krankenversicherung

Eine Beitragsrückerstattung durch die private Krankenversicherung kann gewährt werden, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat. Dies ist unabhängig von der Beihilfegewährung durch den Dienstherrn.

Der Versicherungsnehmer kann je nach seinen Bedürfnissen verschiedene Tarife individuell kombinieren, um für sich eine geeignete Absicherung zu gestalten. Dabei können verschiedene ambulante, zahnärztliche und stationäre Tarife kombiniert werden bzw. als Pakete angeboten werden. Dabei können auch Selbstbeteiligungen gewählt werden.

Die Leistungen der PKV unterscheiden sich darüber hinaus nach Gesellschaft und Tarif.

Versicherbar sind z.B.
- Ein- oder Zweibett-Zimmer bei stationärer Behandlung,
- Krankenhaustagegelder
- freie Wahl der Klinik,
- Behandlung durch den Chefarzt,
- Zahnersatz (Hochwertige Kronen, Füllungen und Prothesen),
- kieferorthopädische Behandlungen,
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen),
- alternative Behandlungsmethoden und Medikamente,
- zuzahlungsfreie Massagen und Physiotherapie oder
- Psychotherapie.

 

 

Beamtinnen und Beamte versichern sich meistens Privat

 

Der Beihilfeanspruch wird aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 80 IV Bundesbeamtengesetz) abgeleitet. Danach muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle nicht gefährdet wird.

Es wird unterstellt, dass die Besoldung bereits Anteile zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen enthält. Die beamtenrechtliche Alimentation ist erst dann nicht mehr ausreichend, wenn sie infolge krankheitsbedingter Belastungen einen solchen Umfang erreicht, der die amtsangemessene Lebensweise des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet. Insofern ergibt sich aus diesen Grundsätzen des Alimentationsprinzips kein Anspruch auf einen vollen Aufwendungsersatz im Krankheitsfall. Beamtinnen und Beamte sind ab 01.01.2009 ebenfalls von der Versicherungspflicht umfasst.

Das Beihilfesystem stellt eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn dar, die nicht zum Kernbestand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört. Der Dienstherr geht grundsätzlich davon aus, dass der Beamte sein Risiko im Krankheitsfall durch Abschluss einer privaten Restkostenversicherung minimiert.

Da der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nur 50 Prozent (bei zwei und mehr Kindern 70 Prozent, für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 Prozent) beträgt, müssen Beihilfeberechtigte zum Ausgleich der verbleibenden Restkosten eine private Krankenversicherung abschließen. Diese Versicherungstarife sind auf den jeweiligen Bemessungssatz der Beihilfe abgestellt. Dem Prinzip der ergänzenden Hilfsleistungen entspricht der Grundsatz, dass Mehrerstattungen durch Beihilfe ausgeschlossen sind (100-Prozent-Grenze).

Besonders gute und leistungsfähige Beihilfetarife bieten Selbsthilfeeinrichtungen im DBW. Auch die BBBank bietet mit ihrem Partner „Debeka“ sehr gute Beihilfetarife.

Mehr Informationen unter www.bbbank.de/produkte/versicherung.html informieren.

 

In der privaten Krankenversicherung gibt es keine kostenlose Familienversicherung

wie in der gesetzlichen Krankenkasse. Deshalb ist für jedes Kind ein eigener Beitrag zu zahlen. Eltern, die unterschiedlich versichert sind, haben die Wahl zwischen den beiden Systemen. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert, ist jedoch keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich, vielmehr muss der Mindestbeitrag entrichtet werden. Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht zwangsläufig beim Versicherer der Eltern geschehen.

Erhöhung des Versicherungsschutzes

Wartezeiten entstehen meist auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes. Dann gelten die drei bzw. acht Monate nur für die Mehrleistungen und so lange gilt noch der alte Schutz. Mitunter wird auch für diesen Fall ein Wartezeit-Attest zugelassen. Mehr Informationen unter www.pkv.de

Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, ab 01.01.2009 einen Basistarif anzubieten. Dieser soll eine soziale Schutzfunktion in der privaten Krankenversicherung ermöglichen. Die Leistungen entsprechen dabei grundsätzlich denen in der gesetzlichen Krankenversicherung; die Abrechnung erfolgt „privat“ zu vertraglich festgelegten Sätzen– in der Regel nach den Gebührenordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte. Dabei wurden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem PKV-Verband folgende Sätze vereinbart:
- Persönlich-ärztliche Leistungen: max. der 1,2-fache Steigerungssatz,
- Medizinisch-technische Leistungen: max. der 1,0-fache Steigerungssatz,
- Laborleistungen: max. der 0,9-fache Steigerungssatz.

 

 

Beihilfe (Service und mehr)

 

Unter www.die-beihilfe.de/service finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zur Beihilfe in Bund und Ländern. Daneben bieten wir dort weitere Infos und Merkblätter rund um die Beihilfe.

 

Krankenversicherung und Beihilfe

Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Tarifbeschäftigte mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der sich jährlich ändernden Versicherungspflichtgrenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören auch Auszubildende, Studenten und Meisterschüler im Handwerk. Neben der Krankenversicherung fällt der Beschäftigte automatisch unter die übrigen Sozialversicherungen: Renten-, Unfall- (Besonderheit: Beiträge werden nur vom Arbeitgeber gezahlt!), Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies mag auf den ersten Blick ärgerlich sein – vom Lohn bleibt deutlich weniger als das Brutto-Gehalt übrig. Aber die Versicherungsleistungen sind wichtig und von Vorteil. Hier wird der Grundstock für die Absicherung im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit und im Alter gelegt.

Auszubildende brauchen eine gesetzliche Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist für alle Auszubildenden vorgeschrieben. Jedoch können Sie frei entscheiden, welcher Krankenkasse sie beitreten. Der Vergleich lohnt sich in jedem Fall – sowohl bei den Beitragssätzen als auch bei den Leistungen gibt es teilweise erhebliche Unterschiede. Die Entscheidung für eine Krankenkasse ist keine Entscheidung fürs Leben, denn der Gesetzgeber hat die Hürden für einen Krankenversicherungswechsel beseitigt.

Bei den Kosten für Arzneimittel gilt: Auszubildende zahlen aufgrund ihrer geringen Einkünfte in der Regel nichts. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung gestellt wird.

 

Krankenversicherung
 

Von der Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht bei der Krankenversicherung eine Ausnahme: Überschreitet das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, besteht die Wahlmöglichkeit, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Wird eine private Krankenversicherung gewählt, wird vom Arbeitgeber ein Beitragszuschuss bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber bei einer Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsste, gewährt. Bisher konnten diese Beschäftigte statt des Beitragszuschusses auch Beihilfe prinzipiell wie Beamte beanspruchen.

 

Beihilfeanspruch ist in Bund und Ländern unterschiedlich

Beamte haben Anspruch auf Beihilfe. Aufgrund der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Familien werden die notwendigen und angemessenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in einem nach Prozentsätzen festgelegten Umfang zu den so genannten Bemessungssätzen erstattet. Das gilt auch für alle Versorgungsempfänger. Die Bemessungssätze sind im Bundesdienst personenbezogen gestaffelt. Danach erhält der aktive Beamte auf seine eigenen Krankheitskosten eine Beihilfe in Höhe von 50 Prozent, der Ruhestandsbeamte von 70 Prozent. Für Krankheitskosten des Ehegatten werden 70 Prozent erstattet, für Krankheitskosten der Kinder 80 Prozent. Sofern letztere Personen – sie werden im Beihilferecht als berücksichtigungsfähige Angehörige bezeichnet – allerdings selbst (z.B. aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, verdrängt dieser Leistungsanspruch weitgehend den Anspruch auf Beihilfe.

Beamte, die bis zu ihrer Verbeamtung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind, können allerdings unmittelbar nach ihrer Verbeamtung – statt einer privaten Krankenversicherung – ihr bisheriges Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen.

Sie müssen ihre Beiträge jedoch fortan allein tragen; sie haben also im Gegensatz zu Beschäftigten keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Dienstherrn.

Beamtenanwärter/innen haben Beihilfeanspruch

Beamtinnen und Beamte sind nicht – wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – gesetzlich krankenversichert. Der Dienstherr leistet im Krankheitsfall eine Beihilfe zu den Krankheitskosten, die allerdings nur einen Teil der Kosten abdeckt. Beamtinnen und Beamte sind also gehalten, im Wege der Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien abzusichern. Die Eigenvorsorge erfolgt regelmäßig durch den Abschluss einer privaten Versicherung, deren Beiträge aus den Dienst- und Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Allen Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern ist daher der Abschluss einer privaten Krankenversicherung dringend zu empfehlen.

Lassen Sie sich dringend beraten. Die Selbsthilfeeinrichtungen im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und beraten Sie kompetent und individuell. Außerdem haben die privaten Krankenversicherer im DBW leistungsfähige und sehr günstige Beihilfetarife für Beamte und Beamtenanwärter. Mehr Informationen finden Sie im Internet unter www.selbsthilfeeinrichtungen.de.

Einige Länder haben die sogenannte Pauschale Beihilfe eingeführt

Im Krankheitsfall haben Beamte und Beamtenanwärter einen Anspruch auf Beihilfe, der einen Teil der durch die Erkrankung entstandenen Kosten erstattet. Damit die verbleibenden Kosten keine zu große Belastung werden, versichern sich die allermeisten Beamten in der Regel bei einer privaten Krankenversicherung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich aber auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Entscheiden sich Beamte dafür, tragen sie allerdings neben dem „hälftigen“ Arbeitnehmerbeitrag auch den Beitrag des Arbeitgebers. Das Beihilfesystem in Bund und Ländern hat bisher die anteilige Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen als auch die Zahlung eines Arbeitgeberanteils ausgeschlossen. Als erstes Land hat Hamburg zum 01.08.2018 eine sogenannte pauschale Beihilfe eingeführt. Weitere Länder haben zum 01.01.2020 eine solche oder ähnliche Regelung eingeführt: Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen. Unter www.die-beihilfe.de/service haben wir ein Portal mit Informationen zum Thema „Beihilfe“ und „Pauschale Beihilfe“ eingerichtet.

Verpflichtung zur privaten Pflegeversicherung

Bei der privaten Pflegeversicherung besteht für alle Beamte eine gesetzliche Verpflichtung, sich in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung zu versichern.

Die Wahl des Versicherungsbereiches erfolgt nach dem Prinzip: „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Der Leistungsrahmen im Pflegefall richtet sich im Beihilferecht nach den Regelungen im SGB XI.

Freie Heilfürsorge

Im Rahmen der Freien Heilfürsorge werden die Krankheitskosten bestimmter Beamtengruppen (und einiger weiterer Gruppen) von deren Dienstherrn (Bund oder dem jeweiligen Land) übernommen. Folgende Beamte erhalten freie Heilfürsorge (es gibt landesrechtliche Unterschiede):
- Polizeivollzugsbeamte und -anwärter der Bundespolizei, soweit sie sich nicht unwiderruflich für Beihilfe entschieden haben,
- Polizeivollzugsbeamte und -anwärter der Länder (bei Beamten der Bereitschaftspolizei besteht stattdessen teilweise die Pflicht, den Polizeiärztlichen Dienst aufzusuchen),
- Beamte und Anwärter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen in einigen Bundesländern (aber beispielsweise nicht in NRW)
- Beamte und Anwärter, die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind,
- Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten.

Soldaten der Bundeswehr haben im Gegensatz hierzu den Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Im Notfall, per Überweisung des Truppenarztes oder bei Auslandsurlauben kann aber anstelle eines Truppenarztes bzw. Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Erhält ein Beamter oder Anwärter "Heilfürsorgeleistungen“, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen der Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr insbesondere bei Polizisten die ihnen entstehenden Krankheitskosten vollständig. Andere Beamte und Anwärter können für einen Teil der Krankheitskosten privat vorsorgen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Die freie Heilfürsorge erstreckt sich nicht auf die Familienmitglieder. In letzter Zeit wurde die Heilfürsorge für Polizeibeamte zugunsten der Beihilfe in vielen Bundesländern abgeschafft.

Mutterschutz und Elternzeit

Steht Nachwuchs ins Haus? Wenn Sie schwanger sind und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, sind Sie durch das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung (bei Beamtinnen) abgesichert. Sie dürfen dann nicht mehr mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz eines solchen Beschäftigungsverbotes besteht aber weiterhin Anspruch auf die Ausbildungsvergütung bzw. Anwärterbezüge (bei Beamtenanwärterinnen).

Während der Schwangerschaft darf man nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf man ebenfalls nicht mehr arbeiten. Nach der Entbindung besteht ein völliges Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen. Danach ist eine bis zu drei Jahre lange „Elternzeit“ möglich. Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden.

Während der Schwangerschaft darf man grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Durch eine Schwangerschaft während der Ausbildung, wird das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch verlängert. Allerdings kann man nach dem Berufsbildungsgesetz eine Verlängerung beantragen. Dies ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn man andernfalls das Ausbildungsziel nicht erreichen würde.


 

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt. Neben dem eBook zum Berufseinstieg im öffentlichen Dienst finden Sie drei OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Weiter sind auf dem Stick die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst.
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BS-2020 UT 20211025 / 20211025

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