Informationen für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

 

 

Beamtenausbildung mit Informationen zum Berufseinstieg im öffentlichen Dienst

Ausbildung im Beamtenverhälnis als Beamtenanwärter

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Sonstige Einzelthemen

- Kriegsdienstverweigerung >>>mehr Infos

- Endlich 18 und volljährig >>>mehr Infos

- Musik Film Video >>>mehr Infos

 

Hinweise für die ersten Wochen beim Berufseinstieg 

14------ Altersvorsorge
14------ Bank
14------ Bausparen
15------ Beihilfe
15------ Berufsunfähigkeit
16------ Dienstunfähigkeit
16------ Gewerkschaften
16------ Konto – für das erste selbst verdiente Geld
16------ Kraftfahrzeug – Mein erstes Auto
17------ Krankenversicherung
18------ Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung
18------ Riester-Förderung und Eigenbeitrag
19------ Schutzkleidung
19------ Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung
19------ Unfallversicherung
20------ Versicherungen
20------ Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag
23------ Wohn-Riester
24------ Zoff mit dem Chef

Altersvorsorge

Arbeitnehmer – also auch Tarifbeschäftigte und Auszubildende im öffentlichen Dienst – sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, d.h. sie sind Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme bei. Der Beitragssatz wird vom Gesetzgeber festgelegt und bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen. Die Kosten der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Beamtenanwärter sind nicht rentenversicherungspflichtig

Beamte, Richter und Soldaten sind nicht rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter. Denn Beamte erhalten im Ruhestand sogenannte Versorgungsbezüge und keine Rente. Die Höhe der Versorgung orientiert sich am letzten Gehalt vor der Zurruhesetzung. Derzeit können bis zu 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgungsbezüge erreicht werden (siehe auch Seite 92 im Kapitel „Soziale Sicherung“).

Bank

Dem Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) gehören auch Banken an, die sich als Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst besonders gut in diesem Bereich auskennen. Die Wüstenrot Bausparkasse AG hat verschiedene Bankangebote, die vielfach ausgezeichnet sind. Ein Girokonto mit echten Vorteilen: Keine Gebühren – Kein Mindestumsatz
– Viel Leistung. Ganz bequem online führen. Daneben hat Wüstenrot ein Girokonto für junge Leute: das „beste Jugendkonto” mit vielen tollen Extras speziell für junge Leute bis einschließlich 24 Jahre. Mehr Informationen unter www.wuestenrot.de.

Bausparen - der Staat hilft mit

Der Staat unterstützt das Bausparen und den Erwerb von Wohneigentum auf vielfältige Weise. Vor allem die staatliche Förderung während der Sparphase sollten sich die Berufseinsteiger nicht entgehen lassen. Damit Sie aber kein Geld verschenken, sollte man die Fördermöglichkeiten gut kennen. Hierbei helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Wüstenrot Bausparkasse AG, denn Sie kennen sich bestens aus. Lassen Sie einfach individuell beraten. Die wichtigsten Fragen zur Wohnungsbauprämie und der Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz finden Sie im Kasten auf der nächsten Seite.

Schließlich zahlen die Arbeitgeber und Dienstherrn im öffentlichen Dienst – je nach Tarifvertrag bzw. Gesetzesregelung – bis zu 40 Euro monatlich dazu. Und der Staat legt noch etwas drauf. Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz werden bei Bausparverträgen bis zu 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr bei Verheirateten und maximal 512 Euro bei Ledigen gefördert. Die Wohnungsbauprämie beträgt ab 1. 1. 2004 immerhin 8,8 Prozent. Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderungen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen im Jahr nicht überschritten werden. Keine Sorge, diese Grenzen liegen so hoch, dass sie während der gesamten Ausbildungszeit von Auszubilden oder Beamtenanwärtern erreicht werden.

Bausparen lohnt sich vor allem für BerusStarter - Junge Bausparer erhalten Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie wird gezahlt, wenn das geförderte Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird (z. B. für Renovierungen oder den Erwerb einer Immobilie). Diese Regelung gilt für alle Verträge seit 1. Januar 2009.
Eine Ausnahme besteht nur für junge Bausparer, die ihren Bausparvertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen. Hier bleibt es im Wesentlichen bei der flexiblen Verwendungsmöglichkeit nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist – allerdings gelten auch hier gewisse Einschränkungen.

Wohnungsbauprämie sichern und schon beim Berufseinstieg einen Bausparvertrag abschließen

Sie erhalten nach dem Wohnungsbauprämiengesetz auf maximal zusätzliche 1.024 Euro Einzahlungen pro Jahr bei Verheirateten und maximal 512 Euro bei Ledigen 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie vom Staat dazu. Voraussetzung: Sie bewegen sich innerhalb der Einkommensgrenzen für die Prämie.

Jetzt handeln und Förderung mitnehmen!

Eile ist also geboten. Wenn Sie jetzt noch beschließen, können Sie über Ihr Sparguthaben nach 7 Jahren weiter frei verfügen.

Wer ist berechtigt?
- Jeder Bausparer ab 16 Jahre
- Einkommensgrenzen: 25.600 / 51.200 Euro im Jahr (Ledige/Verheiratete)
- Die Förderung im Überblick: 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie pro Jahr auf maximal 512/1.024 Euro (ledig/verheiratet) jährliche Sparleistung.

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Laut Vermögensbildungsgesetz können Sie jährlich 470 Euro (monatlich rund 40 Euro) vermögenswirksame Leistungen auf Ihren Bausparvertrag anlegen. Ihr Arbeitgeber zahlt dann je nach Tarifvertrag seinen Betrag monatlich dazu. Zusätzlich erhalten Sie vom Staat auf Ihre VL von bis zu 470 Euro insgesamt 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn Sie die festgesetzten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
EK

Beihilfe für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

Beamtenanwärter erhalten im Krankheitsfall eine Fürsorgeleistung (Beihilfe) des Dienstherrn. Mehr Informationen zur Beihilfe unter www.beihilfe-online.de.

Berufsunfähigkeit

Unter Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität. Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben. Gegen die Berufsunfähigkeit kann man sich versichern.

Wir empfehlen den Berufseinsteigern, sich bei den Selbsthilfeeinrichtungen im öffentlichen Dienst zu informieren, bevor Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Die Mitgliedseinrichtungen im DBW kennen sich besonders gut aus und bieten leistungsfähige Angebote zu günstigen Preisen. Mehr Informationen unter www.bausparen-oed.de.

Dienstunfähigkeit

Dienstunfähig ist ein Beamter oder Soldat, wenn er auf Grund eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches, truppenärztliches bzw. ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beamte wird je nach Status bei Feststellung einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn.

Der „Beamte auf Lebenszeit“ wird in den Ruhestand versetzt und erhält Versorgungsleistungen. Ganz anders verhält es sich aber bei „Beamten auf Probe“ und „Beamten auf Widerruf“ (Beamtenanwärter/innen). Sie haben keinen Leistungsanspruch und werden aus dem Dienst entlassen. Es bleibt lediglich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aber völlig unzureichend ist. Die Mitgliedseinrichtungen im DBW kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten eine sog. „Dienstunfähigkeits-Absicherung“ an. Mehr Informationen finden Sie unter www.bausparen-oed.de.

Gewerkschaften

Gewerkschaften sind wichtig – auch und gerade für Berufseinsteiger. Unter www.dgb.de findet man umfassende Informationen zu den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (ver.di, GEW, GdP, EVG). Dort erfährt man auch, wie man Mitglied werden kann.

Konto – für das erste selbst verdiente Geld

Das erste selbstverdiente Geld – spätestens jetzt sollten Sie sich um ein eigenes Girokonto kümmern. Für Auszubildende und Beamtenanwärter ist das Girokonto bei einigen Banken gebührenfrei. Doch nach der Ausbildung wird man bei etlichen Banken zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Sie sich schon jetzt darüber informieren, was kosten Überweisungen, Kontoauszüge oder die ec-Karte. Manche Banken zahlen sogar Zinsen auf das Guthaben beim Girokonto. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie sich gerne an die Banken wenden, die dem öffentlichen Dienst in besonderer Weise verbunden sind.

Kraftfahrzeug – Mein erstes Auto

Das erste Auto wird immer etwas ganz Besonderes bleiben. Sie haben sich für einen Beruf im öffentlichen Dienst entschieden. Dann können Sie ihr Auto günstiger „versichern“ als Beschäftigte in der privaten Wirtschaft. Es ist erwiesen, Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst fahren „weniger schadengeneigt“ (wie es die Versicherer ausdrücken). Mehr Informationen finden Sie unter www.debeka.de.

Krankenversicherung

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Private Krankenversicherung (PKV).

Die wesentlichen Unterscheidungen zwischen der GKV und PKV:
- bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz auf Basis weitgehend staatlich festgelegter Leistungen kalkuliert,
- der Leistungsumfang ist lt. SGB V auf „wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige Leistungen“ beschränkt nicht risiko-, sondern einkommensabhängig,
- beinhaltet eine Umverteilungskomponente, die die Bezieher mittlerer Einkommen zugunsten von Geringverdienern oder beitragsfrei Versicherter (z.B. Familienmitglieder) belastet,
- umlagefinanziert (d.h. es werden keine (Alters-) Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet), nicht demographiegesichert (d. h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen).

In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie
- kalkuliert auf Basis individuell zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbarter Leistungen, risikobezogen und einkommensunabhängig,
- rücklagebildend (d. h. vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert),
- demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen. Die Altersentwicklung wird sich auch in diesen Tarifgruppen in der Risikokalkulation niederschlagen und daher ebenso zu höheren Beiträgen führen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nicht für alle im selben Maße,
- tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen).

Etwa 90 Prozent der Krankenversicherten sind in einer gesetzlichen Krankenkasse, die restlichen 10 Prozent sind privat versichert. Der mit Abstand größte Private Krankenversicherer ist die Debeka, dort versichern sich auch mehr als die Hälfte aller Beamtenanwärter. Die Debeka bietet sehr günstige Beihilfetarife - gerade für Beamtenanwärter/innen.

Auszubildende in der GKV, Beamtenanwärter in der PKV
Auszubildende müssen sich in einer Gesetzlichen Krankenkasse versichern. Es besteht ein Recht auf Wahlfreiheit, d.h. die Auszubildenden können sich eine Krankenkasse frei auswählen. Da es sowohl bei den Beiträgen als auch bei den Leistungen erhebliche Unterschiede gibt, ist es ratsam, sich vorher umfassend zu informieren.

Für Beamtenanwärter/innen gelten andere Regelungen. Sie erhalten vom Dienstherrn eine Krankenfürsorgeleistung (Beihilfe). Der Dienstherr übernimmt einen bestimmten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten. Beamtenanwärter müssen sich lediglich für den Teil absichern, den die Beihilfe nicht abdeckt. Mit den Besonderheiten bei Beamtenanwärtern/Beamten sind die Selbsthilfeeinrichtungen bestens vertraut.
Mehr Informationen unter www.bausparen-oed.de.

Private Vorsorge – Sichern Sie sich die staatliche Förderung

Gerade erst in den Beruf gestartet und dann soll man jetzt schon an die Rente denken? Ja, am besten wär’s. Je früher man sich darum kümmert, desto besser sieht Ihre Zukunft aus. Zumindest finanziell.

Bereits jetzt wird dafür gesorgt, dass die Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet werden. Das Rentenniveau, derzeit bei etwa 70 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens soll bis 2030 bei 68 Prozent liegen. Was Sie später einmal bekommen werden und ob das dann zum Leben reichen wird, weiß heute noch keiner. Daher wird jedem einzelnen empfohlen so früh wie möglich vorzusorgen.

Zusammen mit der Rentenreform wurde die staatliche Förderung der privaten Eigenvorsorge eingeführt. Mit der privaten Vorsorge kann man nicht früh genug beginnen. Nutzen Sie die Fördermöglichkeiten des Staates. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind – also auch Auszubildende und Beamtenanwärter.

Beiträge für die Altersvorsorge sind Sonderausgaben
Wer sich für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheidet, kann die Beiträge hierfür in der Steuererklärung unter Sonderausgaben geltend machen.

Riester-Förderung und Eigenbeitrag

Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrages ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.

Mindestbeitrag bei voller Ausschöpfung der Zulage

"Tabelle Vorspann 18_2"

Grundzulage

"Tabelle Vorspann 18_3"

Neben der Grundzulage gibt es auch Kinderzulagen (siehe Seite 102).

"Beginn Kasten Vorspann 18_4"

Riester-Rente: Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro

Viele junge Menschen kennen den Bonus in Höhe von 200 Euro beim Abschluss einer Riester-Rente eines Berufseinsteigers nicht. Man erhält ihn, wenn man am 1. Januar des Jahres, in dem man den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Den Berufseinsteiger-Bonus für Riester-Sparer gibt es sogar noch rückwirkend. Wer in den vergangenen Jahren einen Vertrag abgeschlossen hat und am 01.01.2008 nicht älter als 25 Jahre war, hat Anspruch auf einmalig 200 Euro.

Unter www.doppelvorteil.de finden Sie mehr Informationen.

Schutzkleidung

Musst du aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung tragen, ist dir diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Reinigung der Schutzkleidung muss ebenfalls auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt werden. Schutzkleidung, die man selbst beschafft (z. B. Schuhe) sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung

Die meisten Einkommensarten unterliegen der Steuerpflicht. Auch die Auszubildendenvergütungen und Bezüge der Beamtenanwärter sind steuerpflichtig. Neben den normalen monatlichen Bruttobezügen sind aber auch zusätzliche Leistungen, wie das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht bestimmte Steuerklassen eingerichtet, die sich z. B. am Familienstand orientieren. Für Ledige gilt grundsätzlich die Steuerklasse I, Verheiratete können zwischen der Steuerklasse IV und III wählen. Daneben wurden im Steuerrecht bestimmte Freigrenzen vorgesehen, für die keine Steuern zu zahlen sind. Im Jahr 2019 ist beispielsweise erst dann Lohnsteuer zu zahlen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen höher als 967,00 Euro (im Jahr 9.168 Euro) liegt. Wenn Lohnsteuer zu zahlen ist, wird auch der sogenannte Solidaritätszuschlag erhoben (5,5 Prozent der Lohnsteuer). Bei konfessioneller Zugehörigkeit sind auch Kirchensteuern zu zahlen (in Baden-Württemberg und Bayern sind das 8 Prozent der Lohnsteuer, in den anderen Bundesländern liegt dieser Satz bei 9 Prozent). Für das Jahr 2019 gilt eine neue Abgabefrist für die Steuererklärung. Diese muss dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen (wer einen Steuerberater hat, kann sich bis 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeitlassen).

Lohnsteuerkarte
Die früheren Lohnsteuerkarten gibt es nicht mehr, weil der Staat das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt hat. Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) speichern die notwendigen Angaben (u.a. Steuerklasse, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen, die Lohnsteuer korrekt berechnen und an das Finanzamt abführen kann.

Lohn- und Einkommensteuerrechner berechnen

Unter www.bmf-steuerrechner.de hat das Bundesfinanzministerium einen Rechner eingerichtet, mit dem man die Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer schnell und einfach ermitteln kann.
EK

Unfallversicherung

Wer hilft Ihnen finanziell, wenn Sie einen Unfall erleiden? Die Gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung sorgen leider nur für eine Grundabsicherung bei Berufs- und Freizeitunfällen. Daher ist eine zusätzliche private Absicherung wichtig. Auch und gerade für Berufseinsteiger.

Unser Online-Tipp
Unser Angebot – Ihr Vorteil: Unter www.doppelvorteil.de finden Berufseinsteiger die passenden und günstigen Tarife.

Versicherungen

Berufseinsteiger werden von vielen Versicherungen eifrig umworben. Einige Versicherungen muss, andere sollte man dringend abschließen. Aber bitte nicht mehr versichern wie unbedingt notwendig. Die Selbsthilfeeinrichtungen im DBW – also auch die Berater/innen der Wüstenrot Bausparkasse AG – kennen sich im öffentlichen Dienst besonders gut aus. Sie haben jahrzehntelange Erfahrung und haben bereits Millionen von Beschäftigten versichert.

Verbraucherzentrale informiert
Bei der Verbraucherzentrale hat man die Möglichkeit einen Fragebogen dazu auszufüllen, der unterschiedliche Kriterien enthält, die man nach Wunsch und Wichtigkeit ankreuzt. Der ausgefüllte Fragebogen wird anschließend mit sämtlichen
Leistungen der Krankenkassen verglichen und man erhält eine Auswahl an Anbietern, die laut angegebenen Kriterien in Frage kämen.

Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag

Endlich 18. Das fühlt sich schon ziemlich aufregend an. Kein Wunder, wo sich doch mit der Volljährigkeit eine ganze Menge ändert. Einerseits hat man nun mehr Verpflichtungen, andererseits aber auch mehr Freiheiten. Denn: im § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt. Und damit haben Sie nun auch die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Sie sind für Ihr Handeln voll verantwortlich. Hier einige Änderungen, die mit dem 18. Lebensjahr eintreten.

- Die eigenen vier Wände
Ob aus beruflichen oder privaten Gründen: mit 18 Jahren darf jeder für sich selbst entscheiden, ob er von zu Hause ausziehen möchte – und natürlich auch wohin.

- Erbschaft & Testament
Ab 18 kann man nicht nur eine Erbschaft annehmen oder ablehnen, man hat nun auch die Möglichkeit sein persönliches Testament zu schreiben. Man nennt dies auch „voll testierfähig“ sein.

- Führerschein
Führerschein. Endlich. Und mit 18 kann man gleich zwei machen – wenn man möchte. Zum einen den Pkw-Führerschein Klasse B und den Motorradführerschein bis 34 PS, Klasse A. Nachdem die ersten Versuche in einigen Ländern (seit 2004) gut verlaufen sind, hat der Gesetzgeber das Modell „begleitetes Fahren ab 17“ im Jahre 2011 in ganz Deutschland eingeführt. Mehr Informationen finden Sie  auf der nächsten Seite.

Führerschein schon mit 17

Seit 1.1.2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen. Mit 16,5 Jahren können Jugendliche bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich ab dem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden. Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer:
- es muss immer eine Begleitperson mitfahren
- die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein und muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
- die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben
- die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen)
- es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden.

Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland und in Österreich. Im sonstigen Ausland darf damit nicht gefahren werden (nationale Sonderregelung). Für Fahrer mit 17 gilt die 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger. Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze. Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel (drogenfreies Fahren).

Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen, sondern nur als Berater tätig sein. Wo die Begleitperson sitzen muss, ist aber nicht vorgeschrieben. Sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

Missachtung der Fahrerlaubnis

Wenn ein junger Fahranfänger die o. a. Auflagen für „begleitetes Fahren“ missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem muss er mit einem Bußgeld rechnen, eine Verlängerung der Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des
Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen. Aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen, beispielsweise wenn die Begleitperson alkoholisiert ist. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre ohnehin die Null-Promille-Regel.

- Geschäftsfähigkeit
Konten eröffnen, Verträge unterschreiben und auch das Abschließen jeglicher Kaufgeschäfte wie beispielsweise beim Auto, oder bei einem Kredit, auch Versicherungen können nun selbst und ohne Einwilligung der Eltern beziehungsweise eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Denn: mit 18 gilt man als voll geschäftsfähig. Das bedeutet aber auch, dass alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die man damit eingeht auch von einem selbst erfüllt werden müssen.

- Heiraten
Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat und ihn heiraten möchte, kann dies ohne Zustimmung der Eltern tun – vorausgesetzt beide sind mindestens 18 Jahre alt.

- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt ab der Volljährigkeit nicht mehr. Es dürfen mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet werden, Akkord-, Schicht- sowie Wochenendarbeit sind nun erlaubt genauso wie Arbeiten, die möglicherweise gefährdend sein könnten. Der Arbeitgeber kann nun auch die Pausenzeit von bisher 1 Stunde auf eine halbe Stunde verkürzen, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt.

Unter www.berufsstart-im-öffentlichen-dienst.de geht es zum Download des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum 18. Lebensjahr. Mit Beginn der Volljährigkeit gibt es keinerlei begrenzte Ausgehzeiten, auch Alkohol darf nun gekauft und getrunken werden. Und: Filme, Games, Videos, kurz, alles, was bisher unter Altersbeschränkung fiel, gilt ab 18 nicht mehr und darf nun gekauft, gesehen oder geliehen werden.

- Kindergeld
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder die Kindergeldzahlung oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt! Zum 01.01.2017 betrug der Kinderfreibetrag
4.716 Euro und wird für das Jahr 2018 auf 4.788 Euro erhöht. Das Kindergeld steigt ab 01.01.2018 um jeweils zwei Euro und beträgt dann für die ersten beiden Kinder monatlich 194 Euro, für das dritte Kind monatlich 200 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 225 Euro. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Seit 2012 wird das Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Kindes gezahlt. Die damalige Grenze, wenn das Kind mehr als 8.004 Euro an Jahreseinkommen hatte und damit kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, ist ersatzlos weggefallen.

- Prozessfähigkeit
Ab sofort ist man voll prozessfähig, Gerichtsprozesse können nun entgegengenommen oder veranlasst werden – wobei man sich natürlich von einem Anwalt vertreten beziehungsweise beraten lassen kann.

- Schadensersatzpflicht
Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als voll deliktfähig. Das bedeutet, wer Schäden anrichtet, ganz gleich ob versehentlich oder absichtlich, wird nun auch voll zur Verantwortung gezogen.

- Schule
Mit dem 18. Lebensjahr kann man ab sofort Klausuren, Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben. Man darf selbst entscheiden, welche Schulform man besuchen möchte und auch die Post von der Schule geht ab sofort an die eigene Adresse.

- Sorgerecht
Wer mit 18 – oder später – ein Baby erwartet, hat auch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gilt allerdings nur für Mütter, unverheiratete Paare können beim Jugendamt eine Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge beantragen.

- Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Zwar ist man ab 18 voll strafmündig, jedoch kann man noch bis 21 je nach Reife wie ein Jugendlicher oder wie ein Erwachsener bestraft werden. Denn bis zum 21. Lebensjahr gilt in solchen Fällen: „Im Zweifel ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.“

- Unterhaltsanspruch
Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, studieren, arbeitslos oder behindert sind, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt auch, wenn die Kinder bereits über 18 sind. Die Eltern können dabei selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten, das kann Geld sein, aber auch das Zahlen von Miete für eine Wohnung (oder auch WG-Zimmer) oder von Lebensmitteln.

- Wahlrecht
Mit dem 18. Lebensjahr kann man nun auch selbst politisch aktiv werden. Sei es, indem man sich per Wahlzettel für eine Partei oder dessen Kandidaten entscheidet oder sich sogar selbst als Kandidat beziehungsweise Kandidatin aufstellen lässt (wobei man hier dann vom so genannten „passiven Wahlrecht“ spricht).

Wohn-Riester

Der Erwerb oder Bau einer selbstgenutzten Wohnimmobilie wird im Rahmen der privaten Altersvorsorge gefördert. Das Eigenheimrentengesetz – besser bekannt als „Wohn-Riester“ – regelt die Einzelheiten. Durch die Ausweitung der sogenannten Riester-Förderung wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie auch offiziell ein Teil der Altersvorsorge. Damit sind auch „die eigenen vier Wände eine Säule der Altersvorsorge“, denn wer keine Miete mehr zahlen muss, braucht im Alter auch weniger Geld für den Lebensunterhalt.

Die Vorteile bei Wohn-Riester auf einen Blick
- Bausparen und Wohneigentum finden als Form der Altersvorsorge volle Anerkennung
- Wohneigentum wird staatlich gefördert
- Die selbstgenutzte Immobilie ist die einzige Altersvorsorge, die man schon heute genießen kann
- Die Immobilie ist inflationssicher und damit wertbeständig
- Mietfreies Wohnen im Alter bessert die eigene Rentenkasse auf
- Das Eigenheim (Rente aus Stein) ist vererbbar
- Erträge aus einem Wohn-Riester Bausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro auch bei Wohn-Riester
Auch für „Wohn-Riester“ gilt der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 Euro. Diesen Bonus erhalten alle Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Extra-Zulage in Höhe von 200 Euro wird automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Mehr Informationen unter www.doppelvorteil.de

Was ist die Riester-Förderung?
Mit der Förderung eines Riester-Vertrages hilft der Staat eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Damit können sich die Bürger ein zweites Standbein für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit aufbauen. Der Staat gibt zu den eigenen Einzahlungen in ein Vorsorgeprodukt jährlich eine Förderung als Zulage dazu. Die Zulage für ledige Kunden ist zum 01.01.2018 von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr bzw. bei Verheirateten von 308 Euro auf 350 Euro erhöht worden. Daneben gibt es eine Kinderzulage, die bei Kindern 185 Euro beträgt, wenn das Geburtsdatum vor 2008 liegt. Für Kinder, die ab 2008 geboren sind, beträgt die Zulage sogar 300 Euro im Jahr.

Beispiel
Ehepaar mit zwei Kindern (Geburtsdatum 2003 und 2008) gewährt der Staat ab 01.01.2018 in jedem Jahr 835 Euro (350 Euro für Verheiratete, plus 185 Euro für das 2003 geborene Kind, plus 300 Euro für das 2008 geborene Kind).

Zusätzlich gibt es für Berufseinsteiger bis zum 25. Lebensjahr einen einmaligen Bonus von 200 Euro, wenn sie mit der Riester-Förderung fürs Alter vorsorgen.

Den richtigen Berater finden Sie unter www.doppelvorteil.de.

Zoff mit dem Chef

Ganz gleich, warum Sie Ärger mit Ihrem Chef haben: werfen Sie nicht gleich alles hin – auch, wenn Sie dies am liebsten auf der Stelle tun möchten. Unstimmigkeiten mit dem Chef oder auch mit Kollegen können immer wieder mal vorkommen, sollten aber nicht von Dauer sein oder zusätzlich in die Länge gezogen werden. Oft ist es ein Missverständnis oder auch eine dritte Person, die sich in die Angelegenheit einmischt und das Ganze zur Eskalation führt. Erst einmal: tief Luft holen. Und dann: noch einmal über die Sache nachdenken, warum es zum Streit kommen konnte. Gehen Sie dabei noch einmal in chronologischer Reihenfolge alles durch, vielleicht liegt der Ursprung schon eine ganze Weile zurück. Anschließend gehen Sie auf Ihren Chef zu, auch wenn es schwer fällt und bitten Sie ihn um ein gemeinsames Gespräch. Legen Sie nun noch einmal dar, was passiert ist, sagen Sie ihm, wo womöglich Missverständnisse aufgekommen sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie „klein beigeben“ oder Ihren Standpunkt aufgeben sollen. Ganz im Gegenteil, versuchen Sie das Problem aufzuklären und bleiben Sie dabei unbedingt sachlich.


UT BS-W-2019/akt. 2020

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