Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 29 Persönliche Eignung

Neu aufgelegt: März 2024

 

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§ 29 Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.


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