Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Einfach Bild anklicken

Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht). Das Taschenbuch orientiert sich an den Bundesvorschriften, vom Bund abweichende Regelungen in den Ländern werden erläutert. Das Buch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen. Im ABO sparen Sie 10 Prozent. Wenn Sie auch unterjährig auf dem Laufenden bleiben wollen, liefern wir Ihnen gerne auch den neuen INFO-DIENST Beamte / Öffentlicher Sektor. Der INFO-DIENST erscheint regelmäßg (mind. 20 x im Jahr) und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch nur 22,50 Euro (Laufzeit 12 Monate).

Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Beamtenversorgungsgesetz: § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.

.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

8.1.1
Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach dem Soldatengesetz (SG) die Soldaten gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist (§ 41 SG).

Hinweise:
Die Begründung des Dienstverhältnisses wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (Wirkungsurkunde).

8.1.2
Berufsmäßiger Dienst in der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik (NVA) rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 2 des Einigungsvertrages). Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 8 des Einigungsvertrages).

Hinweise:
Wegen der Anrechnung vgl. die §§ I2a und I2b sowie § 2 Nr. 3 BeamtVÜV
Zeiten, die als Soldat beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS), ab 18. Oktober 1989 in Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umbenannt, sowie bei den Grenztruppen abgeleistet wurden, können nicht anerkannt werden.
Bei Anwendung von § 85 Abs. 1 bis 4 kann berufsmäßiger Wehrdienst in der NVA nicht berücksichtigt werden (vgl. §8 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).
Wegen der Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses vgl. Tz 9.1.2.

8.1.3
Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit u. a.

- im Bundesgrenzschutz, soweit er nicht aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde.
- in der Volkspolizei der DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei.

Hinweise:
Die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA (vgl. Tz 8.1.2).
Nicht zum Vollzugsdienst der Polizei rechnet z. B. eine Tätigkeit bei der Bahnpolizei. Wegen der Ausschlussgründe vergleiche §§ 12a und 12b sowie § 2 Nr. 6 und 7 BeamtVÜV. Hinsichtlich der Anwendung des § 85 vgl. Hinweise 8.1.2.

8.2
Hinweise:
Wegen der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird auf die Tz 6.1.6 bis 6.1.10 verwiesen.
Wegen der Zeit eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vgl. § 9 BBesG.
Wegen der Zeit, für die eine Abfindung gezahlt worden ist, vgl. Tz 6.1.12 (Zu den Abfindungen gehören nicht Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 SVG).
Wegen der Zeit, die entsprechend § 6 Abs. 2 beendet worden ist, vgl. die Tz 6.2.1 bis 6.2.3. Dies gilt bei Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (§ 48 SG), eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 SG), bei Entlassung auf Antrag eines Berufssoldaten (§ 46 Abs. 3 SG), eines Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 3 SG) entsprechend.


 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

...

INFO-DIENST & Taschenbuch für 22,50 Euro (Komplettpreis)

Doppelt informiert - gut informiert! Sie interessieren sich für die Themen "Beamte und öffentlicher Dienst" und möchten auf dem Laufenden bleiben? Zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) informieren wir Sie ein ganzes Jahr (beginnend ab der Buchung für 12 Monate) über alles Wichtige im Öffentlichen Dienst und Beamtenbereich.

 

INFO-DIENST

10 x jährlich 

Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

1 x jährlich

Sie erfahren von uns - regelmäßig - die wichtigsten Änderungen bzw. Neuregelungen im öffentlichen Dienst sowie des Beamtenrechts in Bund und Ländern. Der INFO-DIENST umfasst auch alle Publikationen des INFO-SERVICE als OnlineBücher. Die Infos umfassen neben dem Bereich "Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern" auch über die privatisierten Bereiche von Bahn, Post und Telekom.

Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

Zur Bestellung >>>weiter

NEU:
Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenausbildung-online.de © 2024