Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung 

§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

61.0
Hinweise:
Im Falle der Annahme als Kind bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (§ 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB).

61.1.1
In den Fällen der Nr. 2 gilt die Tz 18.1.2 entsprechend.

61.1.2
In den Fällen der Nr. 4 gilt die Tz 59.1.2 entsprechend.

Hinweise:
a) Satz 1 Nr. 4 beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung. Danach soll derjenige, der die in der Strafrechtsverordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird. Daher ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997- 2 C 39.96 - (DÖD 1998/35, ZBR 1997/323).
b) Entsprechendes gilt auch für die Gewährung von Sterbegeld.
c) In Fällen des Erlöschens der Versorgungsbezüge nach Nr. 4 kommt, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI).

61.2.1
Das Waisengeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

61.2.2
Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung i. S. d. Satzes 2 liegt vor, wenn die Behinderung des Kindes ursächlich dafür ist, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Dies ist nur gegeben, wenn die Behinderung des Kindes nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht. Ob dem Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung seines Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.

61.2.3
Ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen (z. B. nach dem SGB IX oder nach dem EStG) ergibt.

61.2.4
Unabhängig von der steuerlichen Begriffsbestimmung sind Einkommen i. S. d. Satzes 2 Halbsatz 2 alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.

Hinweise:
§ 9 Satz 2 SZG findet keine Anwendung.

61.3.1
Unter einer Wiederverheiratung ist jede weitere Eheschließung nach deutschem Personenstandsrecht zu verstehen. Tz 18.1.2 gilt entsprechend.

61.3.2
Das wiederaufgelebte Witwengeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist.

Hinweise:
Aufgelöst wird eine Ehe z. B. durch Tod des Ehemannes, Scheidung oder Aufhebung. Auf § 21 Abs. 3 wird hingewiesen.

61.3.3
Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe beizutragen bestimmt sind. Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch den Verpflichteten oder Berechtigten an. Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform der Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann; für die Verrentung von Kapitalbeträgen gilt Tz 56.3.1 entsprechend.

Hinweise:
Dazu gehören z. B.
- Leibrenten
- Nießbrauch (vgl. §1030 Abs. 1 BGB)
- laufende Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügung
- Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung
- Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.
Dazu gehören z. B. nicht Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. Ferner bleiben Leistungen für Kinder aus der neuen Ehe außer Betracht.

61.3.4
Hat die Witwe durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie später eine Kapitalisierung dieser Leistung, so ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

61.3.5
Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Unterhalts-, Versorgungs- und Rentenansprüchen.

61.3.6
Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts heranzuziehen.

Hinweise:
Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

61.3.7
Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrages abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.

61.3.8
Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Satzes 1 Halbsatz 2 als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, gilt die Tz 22.1.13 entsprechend.

Hinweise:
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages führt eine weitere Ruhensberechnung i. d. R. zu keinem anderen Ergebnis.

61.3.9
Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde. Die Tz 49.2.1 gilt entsprechend.


 

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