Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

5.1.1
Hinweise:
Art und Umfang der Dienstbezüge ergeben sich aus dem Besoldungsrecht (§ 1 Abs. 2 BBesG).
Die Minderung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 durch Artikel 13 § 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ist zu beachten.

5.1.2
Sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z.B. Zulagen, Vergütungen, Überleitungs- oder Ausgleichszulagen, Zuschüsse für Professoren), gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie bei Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden haben, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. § 81 Abs. 2 BBesG ist zu beachten.

Hinweise:
Eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) ist bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in der bei Eintritt des Versorgungsfalles zustehenden Höhe zu berücksichtigen. Sie nimmt an den allgemeinen Anpassungen teil. Vgl. hierzu auch BMI-Rdschr. Vom 14. April 1997 - D II 1 - 221 020 - 3/2 - GMBl S. 210) und vom 30. Juni 1997 (gleiches Az. Gmbl. S. 339).
Wegen der Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) vgl. § 81 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Art. 5 Nr. 21 VReformG 1998. Vgl. hierzu insbesondere auch BMI-Rdschr. Vom 15. Juli 1998 - D II 5 ? 223 100 ? 1/1 - (GMBl S. 479), vom 6. Januar 1999 - D II 3 - 221 810/1 - (GMBl S. 39), vom 18. Februar 1999 (gleiches Az. GMBl S. 206) und vom 30. August 1999.
Wegen der Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vgl. § 5 Abs. 3 der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV).

5.1.3
Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehalts bei einem Beamten, gegen den im Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt worden ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. § 8 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften).

5.1.4
Einem bei Eintritt des Versorgungsfalles beurlaubten Beamten hat das Grundgehalt zugestanden, das der Beamte nach seinen (ggf. hinausgeschobenen) Besoldungsdienstalter bzw. Besoldungslebensalter erhalten haben würde, wenn er am Tage vor Eintritt des Versorgungsfalles wieder vollen Dienst getan hätte.

5.2.1
Bei Beamten auf Zeit, die ein aufsteigendes Gehalt bezogen haben und wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sind, ist den ruhgehaltfähigen Dienstbezügen die Stufe zugrunde zu legen, in die der Beamte bis zum Erreichen der für ihn maßgebenden Altersgrenze hätte aufsteigen können.

5.2.2
Absatz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge eines Dienstunfalls geendet hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und § 24 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative).

5.2.3
Hinweise:
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, die nach Absatz 1, ggf. i.V.m. mit den Absätzen 3 bis 5 zugrunde gelegt wird. Mögliche Beförderungen werden nicht erfasst, ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.

5.2.4
Wird das Grundgehalt erhöht, so vermindert sich eine aufzehrbare  Überleitungs- oder Ausgleichszulage insoweit, als sie sich durch Aufsteigen in den Stufen vermindert hätte.

5.3.1
Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in dem ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen zuerst angestellt wird. Für einen Beamten, der mehreren  Laufbahnen (§§ 16 bis 19 Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) angehört hat, ist die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn maßgebend, in der er sich bei Eintritt in den Ruhestand befindet. Die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Angehörigen einer Einheitslaufbahn entsprechend. 

Hinweise:
Absatz 3 gilt auch, wenn es für ein Amt keine Laufbahn und daher auch keine Eingangsbesoldungsgruppe gibt (z.B. kommunale Hauptverwaltungsbeamte, Professoren).

5.3.2
Amt ist das durch Beförderung oder beförderungsgleichen Vorgang übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne; dies gilt auch für die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes. Die Hebung eines Amtes durch den Gesetzgeber wird nicht erfasst.

Hinweise:
Eine Beförderung ist auch die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes (z.B. Anwachsen der Zahl der unterstellten Mitarbeiter). Die Dreijahresfrist erfasst auch die Fälle der Einweisung in eine höhere Planstelle auf Grund gestiegener Einwohnerzahl einer Kommune. Dies gilt entsprechend für die Fälle einer alternativ möglichen Einstufung von Ämtern (z.B. Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe im Falle der Wiederwahl).

5.3.3
Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertige anzusehen, wenn es einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet ist. Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit (§§ 12a, 12b BRRG) bekleidet hat.

Hinweise:
Nicht berücksichtigt werden können Zeiten in einem gleichwertigen Amt, aus dem der Beamte durch eine Disziplinarmaßnahme (§§ 9, 10 BDG und entsprechendes Landesrecht) oder unter Verlust der Beamtenrechte (§ 48 BBG und entsprechendes Landesrecht) ausgeschieden ist.

5.3.4
Die Dreijahresfrist rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an (§ 3 Abs. 1 BBesG). Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten, ohne dass sich seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, z.B. auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.

5.3.5
Bei der Ermittlung der Dreijahresfrist werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 42a BBG oder entsprechendem Landesrecht voll eingerechnet. Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Satz 2 gilt nicht in Fällen eines Fernbleibens für Teile eines Tages.

5.3.6
Hinweise:
Für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte vgl. § 14 Abs. 6 (ggf. i.V.m. § 69c Abs. 3).

5.3.7
Hat der Beamte die Dreijahresfrist nicht erfüllt und liegt keiner der in Absatz 4 genannten Ausnahmetatbestände vor, ist er versorgungsrechtlich so zu behandeln, als wäre er bis zum Eintritt in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben. Dies gilt auch, wenn er in diesem Amt weder die Dreijahresfrist noch einen der Ausnahmetatbestände erfüllt.

5.4.1
Die Tz 4.1.5 bis 4.1.5.3 gelten entsprechend.

5.4.2
Absatz 4 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung (Tz 4.1.5.1) geendet hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative).

5.5.1
Ein Antrag auf Übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dienstbezügen ist nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient. Die Entscheidung soll dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt förmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

5.5.2
Die Anwendung setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist. Nicht als Unterbrechung gilt eine Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit mit anschließender Reaktivierung in dem mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Amt.


 

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