Benennung von Missständen durch freie Meinungsäußerung gedeckt

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Benennung von Missständen durch freie Meinungsäußerung gedeckt

Als Auszubildender oder Berufsanfänger neigt man dazu lieber wegzuschauen oder wegzuhören, wenn einem ein Missstand oder eine Ungerechtigkeit auffällt. Schließlich steht man als „Neuer", als „kleines Licht" etablierten Strukturen und etablierten Akteuren gegenüber (und Systeme neigen nicht nur in der Physik zum Beharren). In einer Gesellschaft, in der Zivilcourage als Tugend gilt, stärkt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Recht des Einzelnen, auf solche Missstände hinzuweisen und ihre Beseitigung zu verlangen, ohne dass er dafür mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Im konkreten Fall wurde eine Altenpflegerin fristlos gekündigt, weil sie nach erfolglosen Versuchen, die Missstände intern beheben zu lassen, Strafanzeige stellte.

Der EGMR wertete die fristlose Kündigung als klaren Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10) und sprach der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu.

Autor: Ruben Heim/Claudia Kester

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